Eichung

Wir eichen herstellerunabhängig Ihre Schallpegelmesser und Prüfschallquellen. Die dafür erforderlichen Normalgeräte werden regelmäßig (alle 1–2 Jahre) durch den physikalisch-technischen Prüfdienst des BEV oder ein ÖKD-Labor kalibriert. Unsere Eichstelle selbst wird mehrmals jährlich vom BEV überwacht.
Zulassung
Eichungen dürfen nur an Messgeräten durchgeführt werden, die vom BEV zugelassen wurden.
Eichpflicht
Alle akustischen Messgeräte (Schallpegelmesser, Terz-/Oktavfilter, Prüfschallquellen) unterliegen laut MEG der Eichpflicht, wenn sie im amtlichen oder rechtsgeschäftlichen Verkehr, im Gesundheits- oder Umweltschutz sowie im Sicherheits- oder Verkehrswesen verwendet oder bereitgehalten werden. Der Verwender ist für die gültige Eichung verantwortlich.
Nacheichung
Die Nacheichfrist beträgt 2 Jahre und beginnt mit dem Kalenderjahr nach der letzten Eichung. Beispiel: 2026 geeicht → spätestens bis 31.12.2028 nachzueichen.
Ungültigkeit der Eichung
Ein Messgerät gilt als ungeeicht, wenn die Nacheichfrist überschritten ist, Stempel beschädigt wurden, vorgeschriebene Bezeichnungen oder Software geändert wurden oder erkennbare Schäden vorliegen.
Für Fragen steht Ihnen unser Eichstellenleiter Ing. Stefan Poisinger zur Verfügung.
Hinweis: im Suchfenster „Laaber“ eingeben!
